Satzung der Bürgerstiftung Bad Dürrheim

Stand: 28.02.2024

Präambel

Die Integration und das Zusammenleben der Menschen vor Ort, die Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements, aber auch die Unterstützung von sozial Benachteiligten u.v.a.m. sollen einen Beitrag leisten zu einer sozialen Ausgewogenheit und Chancengleichheit, kulturellen Vielfalt und individuellen Wohlfahrt der Bürgerinnen und Bürger in unserer Stadt im Sinne eines gelingenden Lebens.


In diesem Verständnis hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bürgerschaft und Institutionen Bad Dürrheims und seiner Stadtteile an der Gestaltung ihrer Stadt teilhaben zu lassen, aber auch zur Mitwirkung zu gewinnen, um dadurch Mitverantwortung für das Gemeinwesen zu übernehmen. Dies soll zum einen durch das Einwerben von Zustiftungen und Spenden bei Privatpersonen und örtlichen Unternehmen geschehen, die die Bürgerstiftung in die Lage versetzen, vielfältige Projekte aus den Bereichen Bildung, Kunst, Kultur, Umwelt- und Denkmalschutz, Jugend- und Altenhilfe sowie bürgerschaftliches Engagement zu fördern. Zum anderen sollen die Bürgerinnen und Bürger dazu motiviert wer-den, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung Bad Dürrheim“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Bad Dürrheim.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Gemeinwohls, insbesondere in den Bereichen:

a) Bildung und Erziehung
b) Kunst und Kultur
c) Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz
d) Jugend- und Altenhilfe, öffentliches Gesundheits- sowie Wohlfahrtswesen
e) Bürgerschaftliches Engagement/nachhaltiges Gemeinwesen
auf dem Gebiet der Stadt Bad Dürrheim.

(2) Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch

a) Unterstützung von Körperschaften nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 AO die diese vorgenannten Aufgaben ganz oder teilweise fördern und verfolgen,
b) Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen,
c) Förderung des Meinungsaustausches und der Meinungsbildung durch geeignete Maßnahmen (öffentliche Veranstaltungen, Publikationen etc.) mit dem Ziel, die Stiftungszwecke und Bürgerstiftungsgedanken in der Bevölkerung zu verankern,
d) Vergabe von Beihilfen, Stipendien oder ähnliche Unterstützung zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
e) Schaffung und Unterstützung lokaler Einrichtungen und Projekte, die den Stiftungszwecken dienen.


(3) Die Zwecke können sowohl durch operative als auch durch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden. Projekte sollen auch innovativ sein.

(4) Die Förderung der Zwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

(5) Die Stiftung kann die Trägerschaft für nichtrechtsfähige Stiftungen und auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, soweit diese im Rahmen des Stiftungszwecks nach § 2 Abs. 1 tätig sind.

§ 3 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

2) Das Stiftungsvermögen ist möglichst sicher und ertragsbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

(3) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

(4) Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem vom Vorstand festgesetzten Betrag mit seinem Namen (Namens-fonds) verbunden werden.

§ 4 Gemeinnützige Zweckerfüllung, Mittelverwendung

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf niemanden durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden müssen zeitnah für die sat-zungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stiftung kann einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um für ein angemessenes Andenken ihrer Stifterinnen und Stifter zu sorgen (§ 58 Nr. 5 AO).

(4) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die stiftungs- und steuerrechtlichen Vorschriften dies zulassen; das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rück-lagen.

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Stiftungsleistung. Empfänger von Stiftungsleistungen müssen über deren Verwendung Rechenschaft able-gen.

§ 5 Stiftungsorgane

1) Die Organe der Stiftung sind der Vorstand, der Stiftungsrat und das Stifterforum.

(2) Dem Vorstand kann durch Beschluss des Stiftungsrates eine Geschäftsführung zugeordnet werden. Die Mitglieder der Geschäftsführung dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stiftungsorgane sein. Sie üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres je-weiligen Beschäftigungsverhältnisses und nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien aus. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch den Stiftungsrat auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist für höchstens 2 weitere Amtsperioden zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch a) Ablauf der Amtszeit des Mitgliedes b) Abberufung durch den Stiftungsrat (2/3 Mehrheit), die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich c) Abberufung durch die Stiftungsbehörde d) Tod des Mitglieds e) Amtsniederlegung des Mitglieds sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.

(3) Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied zur/zum Vorsitzenden, ein anderes Vorstandsmitglied zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Die/der stellvertretende Vorsitzende hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/die-ser verhindert ist oder sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung beauftragt.

(4) Die ersten Mitglieder des Vorstandes werden von den Gründungsstiftern bestellt. Die Gründungsstifter bestimmen auch die/den erste/n Vorsitzenden und die/den erste/n stellvertretenden Vorsitzende/n.


(5) Die ersten Mitglieder des Vorstandes sowie Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands sind der Stiftungsbehörde von dem Vorstand in seiner neuen Zu-sammensetzung unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

1) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, insbesondere die Durchführung der Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Er verwaltet das Stiftungsvermögen und verwendet die Stiftungserträge entsprechend den Gesetzen und der Satzung.

(2) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen. Diese Unterlagen sind nach Genehmigung durch den Stiftungsrat jährlich der Stiftungsbehörde vorzulegen.

(3) Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

§ 8 Entscheidungen des Vorstands, Sitzungen

(1) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

(2) Sitzungen des Vorstandes sind anzuberaumen, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Vorstandsmitglied die Einberufung verlangt.

(3) Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n. Sie kann formlos und ohne Einhaltung einer besonderen Einladungsfrist erfolgen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind – oder im Falle des Absatzes 7 – an der Beschlussfassung mitwirken. Die Vorstandsmitglieder können sich gegenseitig durch entsprechende Vollmacht vertreten.

(5) Vorstandsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von den gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

(7) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der vom Vorsitzen-den den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Vorstandsmitglieder, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschlussfassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf die-sen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Vertretung der Stiftung nach außen

(1) Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(2) Der Stiftungsrat kann allen oder einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertre-tungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

§ 10 Auslagenersatz, Vergütung

(1) Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt werden; in jedem Falle werden ihnen ihre Auslagen ersetzt.

(2) Die Festsetzung von Vergütungen erfolgt durch den Stiftungsrat.

§ 11 Zusammensetzung und Amtsdauer des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Mitglieder des Stiftungsrates sollen Persönlichkeiten sein, die aufgrund ihres gesellschaftspolitischen, sozialen, finanziellen oder fachlichen Engagements in der Lage sind, die dem Stiftungsrat übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.

(2) Die ersten Mitglieder des Stiftungsrates werden von den Gründungsstiftern bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, wird der Nachfolger/die Nachfolgerin vom Stiftungsrat gewählt und benannt.

(3) Das Amt eines Mitglieds des Stiftungsrates endet durch
a) Ablauf der Amtszeit der Mitglieder
b) Abberufung durch die Stiftungsbehörde
c) Abberufung durch den Stiftungsrat (2/3 Mehrheit), eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich
d) Tod des Mitglieds
e) Amtsniederlegung des Mitglieds sie ist jederzeit zulässig und schriftlich gegenüber der Stiftung zu erklären.
Ein Mitglied ist zur Niederlegung seines Amtes verpflichtet, wenn es infolge Krankheit, altershalber oder aus anderen Gründen für längere Zeit an der ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes verhindert ist. Kommt ein Mitglied der Pflicht zur Niederlegung seines Amtes in den genannten Fällen nicht nach, so endet sein Amt durch einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Stiftungs-rates, mit dem die Verhinderung an der Amtsführung festgestellt wird.

§ 12 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Einhaltung des Stifterwillens und die Geschäftsführung durch den Vorstand, insbesondere durch Beschlussfassung über die
1. Stellungnahme zu den vom Vorstand vorzulegenden Planungen über die Anlage von Stiftungsvermögen und die Vergabe von Stiftungsmitteln sowie Empfehlungen zu diesen Tätigkeitsbereichen an den Vorstand.
2. Verabschiedung der vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Tätigkeitsberichte und Jahresabschlüsse. Er entscheidet darüber hinaus in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät und unterstützt den Vorstand.

(2) Bei seiner Tätigkeit hat der Stiftungsrat darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung der Stiftung nicht gefährdet wird.

§ 13 Organisation des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in jeweils für eine von ihm bei der Wahl festgesetzten Amtszeit.

(2) Scheidet die/der Vorsitzende oder deren/dessen Stellvertreter/in aus seinem Amt aus, so hat der Stiftungsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.

(3) Die/der Vorsitzende vertritt den Stiftungsrat bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen.

(4) Die/der Stellvertreter/in hat die Rechte der/des Vorsitzenden, wenn diese/r verhindert ist, oder sie/ihn mit ihrer/seiner Vertretung ermächtigt.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 14 Entscheidungen des Stiftungsrats, Sitzungen

(1) Der Stiftungsrat entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst.

(2) Sitzungen des Stiftungsrates sind anzuberaumen, so oft es die Belange der Stiftung erfordern oder wenn ein Mitglied des Stiftungsrates oder des Vorstandes die Einberufung verlangt. Auf Anordnung des Stiftungsrates sind die Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrates verpflichtet. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.

(3) Die Einberufung des Stiftungsrates erfolgt durch schriftliche Einladung seiner Mitglieder durch die/den Vorsitzende/n des Stiftungsrates, ihren/seinen Stellvertreter/in oder ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung. Zwischen der Aufgabe des Briefes zur Post und dem Sitzungstag muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In Eilfällen kann diese Frist auch kürzer sein. Der Stiftungsrat muss mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr einberufen werden.

(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder – im Falle des Absatzes 7 – an der Beschlussfassung mitwirkt.

(5) Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht in dieser Satzung oder durch Gesetz zwingend eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Jedes Stiftungsratsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(6) Die Beschlüsse des Stiftungsrates sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei seiner Mitglieder zu unterzeichnen. Nicht anwesende Mitglieder sind von gefassten Beschlüssen schriftlich zu unterrichten.

(7) Auf Anordnung der/des Vorsitzenden des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Wege der schriftlichen Umfrage, der telefonischen Umfrage oder der Umfrage per E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht. Wird eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung per E-Mail durchgeführt, so ist in der von der/dem Vorsitzenden den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates zuzuleitenden Aufforderung zur Stimmabgabe eine angemessene Frist für die Stimmabgabe bzw. die Erklärung des Widerspruchs festzulegen. Mitglieder des Stiftungsrates, die nicht fristgemäß ihre Stimme abgeben oder der Beschluss-fassung nicht fristgemäß widersprechen, können an der Beschlussfassung nicht mitwirken bzw. ihr Widerspruch bleibt unbeachtet. Auf diesen Umstand ist in der Aufforderung hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen.

§ 15 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Kosten.

(2) Durch Beschluss des Stiftungsrates kann den einzelnen Mitgliedern auch eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 16 Stifterforum

(1) Das Stifterforum dient als Repräsentations- und Beratungsorgan und besteht aus den Stiftern und Stifterinnen, d.h. aus Personen, die in einem Kalenderjahr min-destens 5.000,00 € gestiftet oder zugestiftet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit.

(2) Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.

(3) Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum angehören soll; Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Das Stifterforum soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden.

(5) Das Stifterforum hat das Recht, mindestens einmal jährlich vom Vorstand über die Angelegenheiten der Stiftung informiert zu werden. Es kann durch Beauftragte Einsicht in die Unterlagen der Stiftung nehmen und kann Rechenschaft verlangen. Das Stifterforum kann dem Stiftungsrat und dem Vorstand Anregungen für deren Tätigkeit geben.

§ 17 Fachausschüsse

(1) Der Vorstand kann Fachausschüsse einrichten und sie mit einem Budget ausstatten. Die Fachausschüsse werden von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, das für die ordentliche Verwaltung des Budgets verantwortlich ist. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.

(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebietes sowie die Durchführung von stiftungseigenen Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes sowie des Stiftungsrates.

(3) Der Vorstand kann für die Arbeit der Fachausschüsse in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Alle Mitglieder des Stiftungsrates und Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender 
Stimme teilzunehmen.

(5) Die Fachausschüsse haben über die Verwendung ihres Budgets einmal jährlich Rechenschaft abzulegen.

§ 18 Satzungsänderung, Änderungen des Stiftungszwecks,
Zusammenlegung, Aufhebung

(1) Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Stifterwillens zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebes die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsrates erforderlich, der mindestens mit einer 2/3 Mehrheit aller Stiftungsratsmitglieder zustande kommt.

(2) Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Stifterwille ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor Beschlussfassung ist der Vorstand anzuhören. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Stiftungsrates.

(3) Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist vorab eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 19 Vermögensfall

Erlischt die Stiftung, fällt ihr Vermögen an die Stadt Bad Dürrheim, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken – nach Möglichkeit für die in dieser Satzung genannten Zwecke – zu verwenden hat.

§ 20 Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 21 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des geltenden Rechts.

(2) Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch ihre Anerkennung. Die Satzung tritt mit dieser Anerkennung in Kraft.

Bad Dürrheim, 28.02.2024

Hans Buddeberg, Vorsitzender des Stiftungsrats

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